1.
Die dem Straßenverkehrsrecht fremde Annahme einer „mittelbaren“ Verkehrsteilnahme des Halters bietet mangels Feststellung einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung – sei es durch Tun oder Unterlassen – keine Grundlage für dessen Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen ein Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luft-verunreinigungen).
2.
Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeugführers geahndet werden.
3.
Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Kostenregelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.
4.
Die Kostentragungspflicht des Halters erstreckt sich nicht auf die Kosten der Rechtsbeschwerde, wenn bereits das Amtsgericht auf Freispruch hätte erkennen müssen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…