Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und das Gebot einer effektiven Verteidigung gebieten es im Falle sog. standardisierter Geschwindigkeitsmessverfahren nicht, dem Betroffenen die sog. Rohmessdaten jederzeit und zum Zwecke anlassloser Überprüfung zu überlassen. Das gilt unabhängig davon, ob Messdaten im Einzel-fall von dem Gerät gespeichert werden oder nicht (entgegen Verfassungsgerichts-hof des Saarlandes, Urteil v. 05.07.2019 – Lv 7/17).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RBs_339_19_Beschluss_20190927.html