Wird mit der Rechtsbeschwerde bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung gerügt und damit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, bedarf es für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Darlegung, dass der verteidigte Betroffene der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen hat.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/2_RBs_141_19_Beschluss_20191021.html