1. Maßstab für die Ablehnung eines Beweisantrags, der auf die Überprüfung des mit einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ist, nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die gerichtliche Aufklärungspflicht, die nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlfunktion des ansonsten ordnungsgemäß eingesetzten Messgeräts weitere Aufklärung gebietet.
2. Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Messunterlagen, die eine Überprüfung des Messergebnisses eines standardisierten Messverfahrens ermöglichen, verletzt nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=1&nr=27967&pos=16&anz=79