1. Der Geschädigte kann sich des Risikos, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Maß des Erforderlichen überschritten hat, nicht dadurch entledigen, dass er auf Freistellung von der Forderung des Mietwagenunternehmens klagt.
2. Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24.03.2015 – I-1 U 42/14 sowie vom 21.04.2015 – I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung).
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/I_1_U_74_18_Urteil_20190305.html