Ein Ablehnungsgesuch kann in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis eine verfahrensabschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung (erst) wieder möglich, wenn ei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_Ws_10_19_Beschluss_20190409.html