Bei bestehenden Vorschäden seines Kraftfahrzeuges kann der Eigentümer die mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schäden nur ersetzt verlangen, wenn gemäß § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Dazu muss der Eigentümer grundsätzlich, vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen, den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass selbst eine weitere Beschädigung bereits vorgeschädigter Fahrzeugteile jedenfalls nicht stets zu einer schadensersatzrechtlich bedeutsamen Vertiefung des Vorschadens führt. Im Fall von direkt überlagerten oder eng benachbarten Vorschäden kann es daher auch bei kompatiblen Beschädigungen an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlen, dass sie auf dem Unfallereignis beruhen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/16_U_118_18_Beschluss_20181227.html