Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_174_18_Beschluss_20180614.html