Die Erkenntnisse zu Taten, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, können bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2017/IV_2_RBs_178_17_Beschluss_20171120.html