, Beschluss vom 01.08.2019
Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen und muss sowohl eine Beweiswürdigung als auch Ausführungen zur Sanktionsbemessung enthalten.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RBs_144_19_Beschluss_20190509.html