1.
Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzei-chenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich die-ser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.
2.
Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tasta-tur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maß-gabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Be-nutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/1_RBs_45_19_Anerkenntnisurteil_20190214.html