Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/14_U_26_18_Beschluss_20190221.html