(Kiel) In einem soeben  verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Klage des Fahrers eines Motorrollers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg zurückgewiesen. Nicht bei jedem Verkehrsunfall aufgrund eines Schlaglochs in der Straße hafte der für die Straße zuständige Bauträger.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) vom 30.06.2011, Az. 7 U 6/11.

An einem sonnigen Tag im Sommer 2008 fuhr der Kläger mit seinem Motorroller auf der Kreisstraße 110 im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa 4m breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer mit seinem Motorroller in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt u.a. mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen, dort mit dem Motorroller in das circa 15 cm tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt war.

Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg als unberechtigt zurück, so Klarmann.

Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte. Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Gründen aus:
„Abgesehen davon, dass es sich bei der K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße handelt, stellt sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand dar. Es sind durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar, darüber hinaus deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette, insgesamt ein Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet sind, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahnt. Der Kläger war danach gehalten, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei musste er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen.“

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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