(Kiel) Eine Gefährdungshaftung für Kinder gibt es nicht. Erbricht sich ein Kind in einem Taxi und verunreinigt dieses dadurch, haften die Eltern nur dann, wenn sie die Übelkeit ihres Kindes erkennen konnten und trotzdem nichts unternehmen, die Verunreinigung zu vermeiden.

Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 12.07.2010 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 01.12.2009 – Az.: 155 C 16937/09, rechtskräftig.

Im März 2009 fuhr ein Ehepaar mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem Taxi nach Hause. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, das Taxi befuhr gerade den Mittleren Ring, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses.

Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 Euro. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 Euro an.

Das Taxiunternehmen, bei dem der Fahrer angestellt war, verlangte nun von der Mutter den Ersatz der Kosten. Schließlich habe sie erkennen können, dass es ihrem Kind schlecht ging und sie habe nichts unternommen. Diese weigerte sich jedoch. Das Erbrechen sei so plötzlich gekommen, dass sie die Verunreinigung nicht habe verhindern können. Die Tochter habe im Vorfeld nur über Müdigkeit und Halsschmerzen geklagt.

Der Fall kam vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter versuchte zunächst, den Streit gütlich beizulegen. Er wies die Parteien darauf hin, dass wohl keine Anspruchsgrundlage für die Haftung der Mutter bestehe, dass es unter menschlichen Gesichtspunkten aber sehr vernünftig wäre, wenn diese die Reinigungskosten übernehme. Es wäre eigentlich fair, wenn nicht der Taxifahrer das Risiko der Erkrankung der Tochter tragen müsse, sondern die Eltern. Dies wies die Beklagte aber weit von sich.

Daher kam es zu einem Endurteil, in dem die Klage abgewiesen wurde, betont Fischer.

Ein Schadenersatzanspruch sei zu verneinen. Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme ein solcher nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor.

Das AG München gab dazu noch folgende Hinweise:

Eltern haften nicht immer für ihre minderjährigen Kinder. Eine „Gefährdungshaftung“gibt es nicht. Eine Haftung kommt zum einen in Betracht, wenn die Aufsichtspflichtverletzt wurde. Hier ist auf das Alter, die Eigenart und den Charakter des Kindes abzustellen. Die Haftung setzt auch die Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens voraus. Eine Haftung kann sich auch aus vertraglichen Pflichten ergeben. Steigt man in ein Taxi, schließt man einen Beförderungsvertrag und hat natürlich alles zu tun, das Fahrzeug nicht zu beschädigen. Solche Pflichtverletzungen setzen aber Verschulden voraus. Grundlage für das Verschulden ist ebenfalls die Erkennbarkeit des Schadeneintritts.

Fischer riet, das Urteil zu beachten und in allen Schadensfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Marcus Fischer
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