von: Rechtsanwalt Christian Wagner, Dresden
(Auszug aus einem Aufsatz)

 

In welchen Fällen und zu wessen Gunsten die Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwälten als Schaden zu erstatten sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Der Autor weist mit dogmatischen, systematischen und praktischen Erwägungen nach, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten bis auf die seltenen Fälle des Missbrauchs zu bejahen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts von einer rechtskundigen oder –unkundigen Person erfolgt.

I. Problemdarstellung

Nimmt ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt in Anspruch, werden die hierdurch entstehenden Kosten in aller Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gedeckt. Gleiches gilt für den (Normal-)Fall, dass ein Leasingnehmer aufgrund vertraglicher Ermächtigung die fahrzeugbezogenen Schäden geltend machen lässt. Bedient sich hingegen eine Kfz-Leasing-Gesellschaft als Eigentümerin des Leasingfahrzeugs und somit Anspruchsberechtigte anwaltlicher Hilfe, wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten von den meisten Versicherern in aller Regel abgelehnt. Wird der Anspruch auf Kostenersatz dann gerichtlich geltend gemacht, ist – wegen der völlig uneinheitlichen Rechtsprechung- der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen, und dies trotz der besonderen Brisanz, die die rechtliche Abwicklung aufgrund der komplexeren personalen und sachlichen Struktur in den Fällen des geleasten Unfallwagens hat. Dessen ungeachtet ist die Kernfrage aber bei jedem Unfall dieselbe: Kann zur Klärung der aus dem Unfall resultierenden Ersatzansprüche ein Anwalt hinzugezogen werden?

Es wird im Folgenden also darum gehen, den Umfang und die Reichweite der Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten zu bestimmen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die „Sonderkonstellation“ des Leasings und insbes. die Frage, wie dieses sich in das allgemeine Schadensrecht einfügt, gelegt werden. Es wird nachgewiesen werden, dass auch eine Leasing-Gesellschaft in aller Regel – bis auf die Fälle des Missbrauchs – die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen kann.

II. Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadensersatzanspruches

  1. Dogmatische Herleitunh

Bevor auf etwaige Besonderheiten des Leasings eingegangen werden kann, sind zunächst die Strukturen des allgemeinen Schadensrechts zu bestimmen. Daher stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage für den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Allgemeinen. In Ermangelung eines Prozesses ist die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO sehr zweifelhaft[1], weshalb Rechtsverfolgungskosten heute auch ganz überwiegend als Teil des materiell – rechtlichen Schadensersatzanspruches angesehen werden.[2] Grundvoraussetzung ist daher immer ein bestehender Schadensersatzanspruch, etwa aus § 823 I BGB oder § 7 StVG, mithin das Vorliegen des haftungsbegründenden Tatbestandes.

Der eigentliche Kern der vorliegenden Fragestellung ist demgegenüber im haftungsausfüllenden Tatbestand angesiedelt. So stellt sich der Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten als unselbstständiger Begleitanspruch des Hauptanspruches dar, der demselben Rechtsgrund entstammt, aber dessen Reichweite haftungsausfüllend erst noch zu bestimmen ist.[3] Der allgemeine Kostenerstattungsanspruch ist somit ein unselbstständiger Begleitanspruch des Schadensersatzes und hinsichtlich Umfang und Reichweite in den §§ 249 ff. BGB angesiedelt.

  1. Rechtsverfolgungskosten als Schadensposten

Streng genommen handelt es sich bei Rechtsverfolgungskosten nicht um Schäden, sondern um Aufwendungen. Die Vermögenseinbuße beruht nicht unmittelbar auf dem schädigenden Ereignis, sondern auf freiem Willensentschluss.[4] Dies steht jedoch anerkanntermaßen der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen.[5] Zwar sind Schäden nur unfreiwillige Vermögensopfer, doch ist der Geschädigte in seinem Entschluss zur Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten ja keineswegs frei, denn der vom schädigenden Ereignis ausgehende faktische Zwang schließt Freiwilligkeit weitestgehend aus.[6]

Ausschlaggebend ist mithin allein die adäquate Verursachung der angefallenen Kosten durch das schädigende Ereignis und nicht die scheinbare Freiwilligkeit. Rechtsverfolgungskosten sind daher ebenfalls Teil des Schadens.

  1. Tatbestandsvoraussetzungen

Aus der Einordnung als Schadensposition lassen sich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Kostenerstattungsanspruches ableiten. Die Verwurzelung des Kostenerstattungsanspruches als Annex des Schadensersatzanspruches im haftungsausfüllenden Tatbestand definiert dessen Umfang und Reichweite. Im Bereich des haftungsausfüllenden Tatbestandes sind alle adäquat kausal verursachten Schäden zu ersetzen, die in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.[7]

Dieser Grundsatz ist hier aufgrund des Aufwendungscharakters der Rechtsverfolgungskosten zu modifizieren: Da der Geschädigte zwar formal freiwillig weitere Vermögensopfer erbringt, ist dem bestehenden faktischen Zwang Rechnung zu tragen. Seine Aufwendungen sind daher soweit als adäquat kausal anzusehen, wie dieser Zwang reicht. Allerdings ist dabei die Rollenverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen, d.h. der Geschädigte darf bei der Reichweitenbestimmung nicht zu Gunsten des Schädigers eingeengt werden.[8]

Hieraus ergibt sich die Grundformel, dass Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen sind, soweit sie zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches notwendig waren.[9] In diesem Rahmen sind die Aufwendungen aufgrund faktischen Zwangs als zurechenbare Vermögensfolgeschäden ersatzfähig.[10] Das Kriterium der Notwendigkeit ist also das Fundament des Ersatzes von Rechtsverfolgungskosten und taucht häufig umetikettiert wieder auf, so z.B. bei der Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten als Erforderlichkeit.[11]

Verstöße gegen die Notwendigkeit führen somit eigentlich bereits auf Tatbestandsebene zum Ausschluss des Anspruchs[12], werden aber ganz überwiegend im Rahmen des Mitverschuldens iSd § 254 BGB behandelt.[13] Dessen ungeachtet bewegen sich Rechtsverfolgungskosten aber auf einer Linie mit anderen selbstveranlassten Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung, bei denen der Geschädigte die Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er in der konkreten Lage und nach den Umständen des Einzelfalls als wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten durfte.[14] Schuldnerverzug ist nicht erforderlich.[15]

Diese (wenig griffige) Formel stellt also den Grundsatz für die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten im allgemeinen Schadensrecht dar. Ob für Leasingunternehmen hinsichtlich der Notwendigkeit Gleiches gilt oder andere Erwägungen anzustellen sind, ist eine Frage der konkreten Auslegung und Anwendung. Hierauf ist nun einzugehen.

III. Das Kriterium der Notwendigkeit

Der Geschädigte musste seine Aufwendungen also für notwendig halten dürfen. Betrachtet man aber nur einmal die Vielfalt der im Straßenverkehr auftretenden und zu berücksichtigenden Faktoren, so lässt sich erahnen, wozu dieser unbestimmte Rechtsbegriff führen kann. Selbst vermeintlich einfach gelagerte Fälle können hierbei zu erheblichen Handhabungsschwierigkeiten führen. Die Offenheit des Begriffs Notwendigkeit und die Vielgestaltigkeit der Fallkonstellationen haben denn auch zu einer mannigfaltigen und „vielseitigen“ Rechtsprechung geführt.

So darf laut AG Darmstadt eine Mietwagenfirma umgehend einen Rechtsanwalt beiziehen,[16] nach AG Frankfurt eine Leasingfirma aber nicht.[17] Besser kommt eine Leasingfirma dagegen beim AG Hagen weg,[18] die AGe Cloppenburg und Bocholt liegen hingegen ebenfalls auf der Linie des AG Frankfurt.[19] Anwälten wird dagegen fachkundige Vertretung überwiegend gewährt.[20] Auch wird immer wieder darüber gestritten, ob in „besonders einfach gelagerten Fällen“ ein Anwalt hinzugezogen werden darf und wann ein solcher Fall denn vorläge.[21] Die Fülle und Farbenfreude der Kasuistik zeigt recht deutlich, dass ein genauerer Blick auf das Kriterium der Notwendigkeit unumgänglich ist.

Am sinnvollsten erscheint es hier, die Notwendigkeit zunächst in ein personales und ein sachliches Element zu zerlegen. Daraus ergeben sich zwei Problemkreise: Zum Einen die Frage, ob und ggf. wie sich die Komplexität des Falls auf die Notwendigkeit auswirkt (sachliche Komponente) und zum Anderen ob und in welchem Umfang die Rolle der jeweils Beteiligten zu würdigen ist (personale Komponente).

  1. Personales Element

Wie bereits angedeutet ist die Wechselwirkung zwischen der Art der Beteiligten und der Notwendigkeit der Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten eine der Hauptproblemquellen. Darf oder vielleicht soll eine Leasingfirma anders behandelt werden als ein Privatmann? Ergeben sich Änderungen durch das Vorhandensein einer Rechtsabteilung, bzw. ist die Rechtskundigkeit überhaupt relevant.

Zunächst ist es geboten, vom „Grundfall“ auszugehen, dem rechtsunkundigen Privatmann. Dieser kann sich grds. vorprozessual eines Anwalts bedienen.[22] Der Grund hierfür liegt in der Rechtsmaterie selbst: So ist bei Verkehrsunfällen oft schon die Höhe des Schadens zweifelhaft und die Palette der bestehenden Ansprüche vielfältig (Nutzungsausfall, Substanzschaden, Mietwagenkosten etc.). Die Schadenshöhe selbst ist außerordentlich kasuistisch durch die Rechtsprechung ausgestaltet worden, die Berechnung allgemeiner Schadenspositionen ist fast ständig dem Grunde und der Höhe nach in Rechtsprechung und Lehre umstritten (Reparaturkosten fiktiv, Schadensberechnung nach der 130% – Grenze, Wertminderung, Umbau, Zulassungskosten, Ummeldekosten, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Quotenvorrechtsberechungen, Mietwagenkosten, pauschale Auslagen etc.). Dem Laien ist in aller Regel gar nicht bewusst, ob und ggf. in welcher Höhe er Ersatzansprüche geltend machen kann.

Auch ist dem Privaten Akteneinsicht in behördliche Unterlagen den Unfall betreffend nicht in gleichem Umfang möglich wie dem Rechtsanwalt. Die korrekte und umfassende rechtliche Bearbeitung von Unfallschäden ist den Fähigkeiten des Privaten weitestgehend entzogen. Selbst in vermeintlich einfach gelagerten Fällen ist es nicht mit der Anzeige des Schadens bei der Versicherung des Schädigers getan, schließlich kann der Geschädigte nicht erwarten, dass Schädiger und Versicherung bei der Abwicklung dessen Interessen berücksichtigen. Im Gegenteil, die effiziente und effektive Wahrnehmung der Gläubigerinteressen bei der Unfallabwicklung fällt ausschließlich in den Rechtskreis des Geschädigten.[23] Im Ergebnis ist dem Rechtsunkundigen die vorprozessuale Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe schlicht aufgrund zwingenden Bedarfs eröffnet.

Der nächste Schritt bestünde nun darin, einen Vergleich zum rechtskundigen Geschädigten zu ziehen. In diese Kategorie fällt das vieldiskutierte und praktisch recht häufig vorkommende Beispiel des Anwalts. Auf den ersten Blick läge es nicht allzu fern, die vorgenannten Erwägungen beim Rechtsanwalt aufgrund dessen Rechtskundigkeit abzulehnen. So könnte diesem ja durchaus zuzumuten sein, alle Tatsachen zu überblicken und seine Ansprüche in adäquater Weise geltend zu machen. Wozu also Rechtsbeistand und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten?

Diese Gedanken greifen aber ersichtlich zu kurz: So entspricht es einem gesicherten Grundsatz des Schadensrechts, dass die persönlichen Verhältnisse weder des Schädigers, noch des Geschädigten einen Anspruch auf Ermäßigung des Schadensersatzes begründen.[24] Beruf und einhergehende Qualifikation des Geschädigten sind irrelevant. Für die Schadensregulierung ist es nicht von Belang, ob sich der geschädigte Arzt selbst behandelt, oder der geschädigte Kfz-Mechaniker seinen Wagen selbst repariert.[25] Die eigenhändige Behebung mindert den Schadensersatz nicht[26], der Geschädigte kann dennoch die marktüblichen Kosten der Wiederherstellung verlangen.[27] Die Alternative hätte auch das befremdliche Ergebnis zur Folge, dass ein Rechtsanwalt Berufstätigkeit im Interesse des Schädigers (!) unentgeltlich leisten müsste, während ein Privater einen Rechtsbeistand beauftragen und die Kosten liquidieren könnte.[28] Auch gilt es zu bedenken, dass der Geschädigte das Geld nach ganz h.M. zur freien Verwendung erhält, also nicht zur Wiederherstellung verwenden muss.[29] Wenn er aber die Herstellung überhaupt nicht vorzunehmen braucht, so muss er sie erst recht auch durchführen dürfen, ohne dass sich dies auf seinen Kostenerstattungsanspruch auswirkt.[30] Dem Geschädigten ist es daher nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen.[31]

Diese Überlegungen verdeutlichen aber Eines: Da niemand verpflichtet ist, berufstypische Leistungen unentgeltlich für den Schädiger zu erbringen, kann es erst gar nicht auf die Person des den Rechtsanwalt beauftragenden Geschädigten ankommen. Alles Andere führte zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung desjenigen, dessen Berufstätigkeit zufällig einen Schadensposten darstellt und verstieße gegen den genannten Grundsatz der Unbeachtlichkeit der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten.[32]

Gestützt wird dieses Ergebnis durch Praktikabilitätserwägungen. Wäre die Rechtskundigkeit relevant, so lautete die Folgefrage, welcher Qualität diese sein müsste. Genügte es Anwalt zu sein, oder würde erst dem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Erstattungsfähigkeit versagt? Würde einem Rechtspfleger zu nahe getreten, wenn man ihm aufgrund geringerer Qualifikation Rechtsverfolgungskosten zuspräche? Kurzum: die Rechtskundigkeit kann kein Kriterium sein. Es kommt nicht darauf an, wer geschädigt wurde.

Dieser Befund lässt sich auf die weiteren diskutierten Fälle übertragen. Es ist demgemäß irrelevant, ob ein Mietwagenunternehmen über die entsprechenden Fachkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Abwicklung von Schadensfällen verfügt.[33] Der Geschädigte ist weder verpflichtet, unentgeltliche Arbeitsleistung für den Schädiger zu erbringen, noch ist klar, anhand welcher Kriterien beurteilt werden sollte, ob ein Mietwagenunternehmen die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

Diese Erwägungen greifen folgerichtig auch bei Leasingfirmen. Es ist unerheblich, ob diese über Rechtskenntnisse oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügen, denn evtl. vorhandene besondere Fähigkeiten oder Umstände in der Person des Geschädigten dürfen den Schädiger nicht entlasten. Auch hier kann hilfsweise wieder die Überlegung herangezogen werden, woran denn genau die geringere Schutzwürdigkeit festzumachen sei. Rechtsabteilungen werden typischerweise für den normalen Geschäftsverkehr unterhalten, d.h. bei Leasingfirmen für den Geschäftsverkehr zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Schließlich werden die Kosten für die Rechtsabteilung ja mittelbar vom Leasingnehmer getragen und dieser zahlt die Leasingraten nicht für die Bearbeitung und Geltendmachung von Unfallschäden.[34] Eine Differenzierung zöge bei Leasingkonstellationen noch weitere Probleme nach sich. Falls die Rechtskundigkeit von Belang wäre, so bekäme der Leasingnehmer bei der Schadensregulierung die Rechtsverfolgungskosten regelmäßig erstattet. Üblicherweise wird aber die Unfallregulierung seitens des Leasinggebers als Service gegen nicht unerheblichen Aufpreis angeboten. Warum sollte also in diesen Fällen keine Kostenerstattung erfolgen, nur weil der Leasinggeber den Schaden geltend macht? Ein Grund für eine solche Differenzierung ist nicht ersichtlich, vielmehr erscheint sie willkürlich und führt gerade auch im Hinblick auf den Leasingnehmer zu unbilligen Ergebnissen. Hinzu tritt die Frage nach der Aktivlegitimation der Leasinggesellschaft, die gerade in der neueren BGH-Rechtsprechung immer wieder diskutiert wird. Diese zusätzlichen Unwägbarkeiten des Leasing- und Mietrechts waren neben der ohnehin gegebenen Komplexität und Vielfalt des Straßenverkehrsrechts auch der Grund für die Schaffung eines entsprechenden Fachanwaltes. Im Hinblick darauf darf die Qualifikation der Rechtsabteilung einer Leasingfirma für Deliktsrecht im Straßenverkehr bezweifelt werden. Deren Kerngeschäft liegt im vertraglichen Bereich der Leasingpartner und es kann nicht erwartet werden, dass diese sich personell darauf einrichtet, Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

Wenn also in personaler Hinsicht auf die Rechtskundigkeit abgestellt werden sollte, wären unüberschaubare und völlig unpraktikable Differenzierungen die Folge. Zu befürchten wären an Willkür grenzende Ergebnisse, von einer einheitlichen und berechenbaren Rechtsprechung ganz zu schweigen. Es ist mithin festzustellen, dass auch und gerade beim Leasing Praktikabilitätserwägungen das zuvor herausgestellte dogmatische Ergebnis untermauern. Die Person des Geschädigten ist für die Bestimmung der Notwendigkeit nicht von Belang.

Im Übrigen ist der Ansatzpunkt, dass Rechtskenntnisse für die Ersatzfähigkeit relevant seien, noch in anderer Hinsicht problematisch. So wurde beim Anwalt die Erstattungsfähigkeit bejaht, weil dieser seine berufstypische Leistung nicht kostenlos erbringen muss. Die Diskussion, ob er selbst tätig werden kann oder muss, war aber nur eröffnet, weil die Rechtsverfolgung in den Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts fiel (so wie die Selbstbehandlung des Arztes) und er den Schaden angemessen hätte bearbeiten können. Das Stichwort der berufstypischen Handlung ist insoweit ausschlaggebend.[35] Bei einem gewöhnlichen Unternehmen wie einer Mietwagengesellschaft stellt sich diese Frage gar nicht erst, denn es könnte nach den gezeigten Grundsätzen überhaupt nicht selbst handeln und liquidieren. Warum sollte es also unentgeltlich Leistungen erbringen, die typischerweise nur in den Tätigkeitsbereich von Rechtsanwälten fallen? Der Laie muss schließlich auch nicht selbst reparieren und auf die Kostenerstattung (auf Werkstattniveau) verzichten, oder sich gar umsonst selbst verarzten. Schließlich kann auch nicht behauptet werden, ein Autovermieter erbringe anwaltliche Tätigkeit (ob nun mit oder ohne Rechtsabteilung). In den übrigen Bereichen des Schadensrechts wird dem Geschädigten eine Mitwirkung bei der Schadensbeseitigung auch nur in den Grenzen des § 242 BGB zugemutet, wenn also die Beauftragung Dritter in den Bereich der Schikane reicht.[36]

  1. Bedürfnis nach Waffengleichheit?

Immer wieder anzutreffen ist das Argument der Waffengleichheit.[37] So wird argumentiert, dass der Geschädigte häufig gegenüber der Versicherung des Schädigers im Nachteil sei. Diese verfüge über juristisch geschultes und erfahrenes Personal und sei auf die Abwicklung von Schadensfällen spezialisiert. Dieses Ungleichgewicht sei dadurch auszugleichen, dass sich der Geschädigte durch Beiziehung eines Rechtsanwaltes auf die gleiche Stufe begeben könne.[38]

Richtig daran ist jedenfalls die Diagnose des Ungleichgewichts. Gegenüber auf das Gebiet des Straßenverkehrsrechts spezialisierten Versicherungen sind sicherlich die meisten Beteiligten im Nachteil. Dennoch ist die Annahme, die Waffengleichheit gebiete die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, verfehlt. Die Erstattungsfähigkeit hängt nach den dargelegten Grundsätzen gerade nicht von der Person Geschädigten ab; diese Option ist prinzipiell jedem eröffnet. Dies folgt aber nicht etwa aus der Waffengleichheit, sondern bereits aus dem Schadensrecht selbst. Dass jeder Geschädigte die Möglichkeit hat, Waffengleichheit herzustellen, bestätigt das gefundene Ergebnis. Die Waffengleichheit ist somit (bloße) Folge des Schadensrechts, nicht etwa Bedingung zur Herstellung eines Gleichgewichts. Ein Ungleichgewicht kann insoweit gar nicht erst entstehen. Gegen die Einführung eines weiteren ebenfalls sehr unsicheren Prüfungsmerkmals sind daher auch berechtigte Bedenken erhoben worden.[39] Der BGH hat im Bereich des Deliktsrechts die Waffengleichheit als Voraussetzung für die Notwendigkeit der Rechtsanwaltsbeauftragung nicht einbezogen. Soweit die Waffengleichheit angeführt wurde, betraf dies Streitigkeiten im vertraglichen Bereich oder vereinsinterne Streitigkeiten.[40] In diesen Fällen stehen aber Treuepflichten und Äquivalenzinteresse im Vordergrund und nicht das reine Integritätsinteresse. Die Waffenungleichheit ist mithin kein Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit.

I.E. lässt sich festhalten, dass das personale Element nahezu bedeutungslos für die Bestimmung der Notwendigkeit ist. Im Bereich des Deliktsrechts ist jedem Geschädigten die Beiziehung eines Rechtsanwalts zur angemessenen Wahrung seiner Rechte gestattet. Auf Grenzen (Missbrauch, Bagatellfälle) wird noch einzugehen sein. Dies lässt aber den Grundsatz unberührt. Daraus folgt wiederum, dass Leasinggesellschaften keine Sonderrolle einnehmen können – das gefundene Ergebnis verbietet geradezu derartige Differenzierungen.

  1. Das sachliche Element

Zweites Kernproblem ist die Frage, ob und ggf. wie sich die Komplexität des Falls auf die Notwendigkeit auswirkt. Kurzum: es geht um die Bestimmung des sachlichen Elements. Gerade in der Kommentarliteratur findet sich hierzu häufig die Wendung, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts dann nicht erforderlich (= nicht notwendig) ist, wenn der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach anerkannt hat und an seiner Zahlungsbereitschaft- und fähigkeit nicht zu zweifeln ist.[41] Ähnlich wie bei der Frage, ob es bei der Erforderlichkeit auf die Person des Geschädigten ankommt, bestehen bei der Komplexität als vermeintlichem Erforderlichkeitskriterium erhebliche Bedenken. So ist zu bezweifeln, inwieweit die Anerkennung des Anspruchs von Bedeutung sein soll. Aus dem Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch anerkannt worden ist, lässt sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, die Sachlage sei so einfach gewesen, dass es der Beiziehung eines Anwaltes nicht bedurft hätte.[42] Ein solcher ex-post-Rückschluss verdreht vielmehr die Sach- und Rechtslage in unzulässiger Weise – die Betrachtung der Dinge hat aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt des Unfalls zu erfolgen.[43] Es wäre ein schwerer Wertungswiderspruch, wenn der Geschädigte nach dem Grundsatz der Totalreparation zwar alle Schäden ersetzt bekommen soll, er zur Aufklärung und Geltendmachung dieser Schäden aber nur die Mittel ergreifen dürfte die sich nachträglich als unumgänglich herausgestellt haben. Es kann keinem Geschädigten vorgehalten werden, der Fall hätte aufgrund seiner Einfachheit keines Anwalts bedurft, wenn er dies zuvor ohne Sachkunde nicht hätte feststellen können. Es ist daher ausschließlich die ex-ante-Sicht des Geschädigten zugrunde zu legen.[44]

Ausgehend von diesem Befund erscheint der Gehalt der eingangs genannten Wendung fraglich. Gerade im fließenden Verkehr gleicht kaum ein Fall dem Anderen. Die korrekte Tatsachenerhebung und eine entsprechende Antragstellung sind also von immenser Bedeutung. So bestehen bei Kfz eine Fülle von Streitpunkten, beispielsweise, ob Vorschäden bestehen, wie die Kollision genau zustande kam oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.[45] Dies gilt umso mehr, wenn der Kreis der verschiedenen Verkehrsteilnehmer bzw. schlicht Involvierten berücksichtigt wird.

Dies zeigt, dass bereits das Aufklärungsstadium schwerlich ohne Sachverstand zu bewältigen ist und eine sachgerechte Geltendmachung von Ansprüchen auf der Strecke bliebe. Bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung und unzweckmäßiger Antragstellung kann der Geschädigte gerade nicht darauf verwiesen werden, dass der Schädiger diese Ansprüche anerkannt habe. Natürlich wird dieser anerkennen, zu verübeln ist ihm dies freilich nicht, obliegt ihm doch nur die Wahrung seiner eigenen Interessen. Der Geschädigte hingegen hat für die Wahrung seiner Interessen allein Sorge zu tragen. Würden ihm hierbei Steine in den Weg gelegt, so geriete der Grundsatz der Totalreparation zur Farce. Es kann also nicht nur das verlangt werden, was sich hinterher als objektiv erforderlich herausstellt.[46] Schon das RG hat diesen Grundsatz ausgesprochen, indem es ausführt, dass vielmehr alle Aufwendungen als erforderlich gelten, die vom Standpunkt eines verständigen Mannes bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig erschienen, gleichviel, ob sie von Erfolg begleitet waren oder nicht.[47] Auch ist die Reaktion der gegnerischen Haftpflichtversicherung selten vorhersehbar. Diese mag zwar dem Grunde nach bestätigen, doch ob sich daran auch eine vollumfängliche Regulierung anschließt, steht auf einem anderen Blatt. Einwendungen hinsichtlich der Anspruchshöhe sind gängige Praxis, so dass es dem Geschädigten schlichtweg unzumutbar ist, abzuwarten, wie sich die Versicherung verhält.

Wenn aber dem Anspruchsteller die Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht aufgrund einer ex-post-Betrachtung der Erforderlichkeit verwehrt werden darf, so stellt sich die Frage, inwiefern die Komplexität des Falles überhaupt von Bedeutung ist. Prinzipiell ist jeder Unfall im Straßenverkehr problemträchtig, der BGH hat zu recht herausgestellt, dass Tatsachenschilderung und zweckmäßige Antragstellung von erheblicher Bedeutung sind.[48] Das Argument, aufgrund der Einfachheit bedürfe es keines fachliche Beistandes, ist somit nichts weiter als eine leere Hülle und verdreht die Rechtslage zu Lasten des Geschädigten.

Die Sachlage und deren Komplexität sind somit für die Notwendigkeit nicht von Belang. Der Geschädigte kann ungeachtet der späteren Beurteilung grundsätzlich einen Rechtsanwalt beiziehen, um seine Interessen hinreichend zu wahren.[49]

I.E. lässt sich festhalten, dass auch das sachliche Element weitgehend inhaltsleer und mithin bedeutungslos ist. Die Notwendigkeit wird hierdurch nicht definiert.

  1. Grenzen

Im Grundsatz bestimmen also weder die beteiligten Personen, noch die Komplexität des Falles die Notwendigkeit. Damit ist auch die Frage beantwortet, wann Rechtsverfolgungskosten notwendig und mithin erstattungsfähig sind: Grundsätzlich immer (!) – so hat auch der BGH betont, dass die Erstattungsfähigkeit den Regelfall darstellt.[50]

Prinzipiell kann daher jedermann bei jedem Fall Rechtsbeistand heranziehen. Da aber weder das sachliche, noch das personale Element Konkretisierungs- und somit Einschränkungswirkung entfalten, ist die Grenze der Notwendigkeit anderweitig zu bestimmen.

Hier erscheint es konsequent und sinnvoll, die Beschränkung im Rahmen des § 242 BGB, namentlich des Rechtsmissbrauchs zu suchen.[51] Zwar stellt die Erstattungsfähigkeit den Regelfall dar, doch ist das Ende der Fahnenstange ersichtlich erreicht, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts mutwillig erfolgt und geradezu als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erfolgt.[52] Der Rechtsmissbrauch iSd § 242 BGB ist somit die eigentliche (und einzige!) Schranke der Notwendigkeit. Ob die Prüfung des Rechtsmissbrauchs ein Tatbestandsmerkmal des § 249 I BGB oder im Rahmen des § 254 BGB geprüft wird, ist insoweit unerheblich.[53] Dass Rechtsmissbrauch, die Notwendigkeit begrenzt, dürfte aber unstreitig sein. Dies ist systematisch konsequent, da auch in den übrigen Bereichen des Schadensrechts dem Geschädigten eine eigene Mitwirkung bei der Schadensbeseitigung nur im Rahmen des § 242 BGB zugemutet wird.[54]

Von entscheidender Bedeutung ist aber die rechtliche Ausfüllung dieses Begriffs, damit i.E. anhand einiger weniger praktikabler Kriterien festgestellt werden kann, wann die Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten ausnahmsweise nicht notwendig ist. Missbrauch dürfte sicherlich in Konstellationen zu bejahen sein, in denen ein Fall wie ein Ei dem Anderen gleicht, so dass nach einer Mehrzahl von Fällen davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte die Regulierung selbst betreiben kann.[55] Andere Missbrauchskonstellationen sind im Straßenverkehr schwerlich vorstellbar, denn grds. bedarf jeder Fall einer individuellen und umfassenden Tatsachenwürdigung. Kurzum: Bei Einzelfällen ist in einer ex-ante-Betrachtung kaum Rechtsmissbrauch vorstellbar. Die Erforderlichkeit einer individuellen Einschätzung durch Rechtskundige kann erst bei gehäuftem Auftreten identischer Situationen entfallen. Allerdings dürften diese Konstellationen im Straßenverkehr die absolute Ausnahme darstellen, denn kaum ein Unfall gleicht dem anderen. Allein die Fülle der verschiedenen zu berücksichtigenden Umstände (Unfallhergang, Vorschäden, Alkoholeinfluss etc.) zwingt zur Einzellfallbetrachtung. Dennoch ist es auch im Straßenverkehr nicht ausgeschlossen, dass eine Häufung identischer Fälle auftritt, welche die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes entfallen lässt und demgemäß als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

Einen solchen Fall hatte der BGH in seiner Autobahnentscheidung vorliegen.[56] In der Sache ging es um die Abwicklung mehrerer Schadensfälle an Autobahneinrichtungen, die vom zuständigen Autobahnamt jahrelang als Routinefälle bearbeitet wurden. Aufgrund Personalmangels und gleichzeitigen Anstiegs der Zahl der Schadensfälle wurden dann kurzerhand Fälle an externe Rechtsanwälte übertragen. Im ergangenen Urteil wurde die Erstattungsfähigkeit verneint weil die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein derart klar gewesen sei, dass aus Sicht des Geschädigten kein Zweifel aufkommen könne, dass der Schädiger seiner Ersatzpflicht nachkomme.[57] Zumindest für die erstmalige Geltendmachung bedürfe es noch keines Anwalts.[58] De facto bedeutet dies nichts Anderes, als die Umschreibung von Rechtsmissbrauch, denn bei völlig klaren, identischen Routinefällen ist dem Geschädigten sicherlich die erste Anmeldung des Schadens zuzumuten. Dass keine Differenzierung nach der Rechtsgewandtheit der Beteiligten vorgenommen wurde, ist vom oben dargelegten Standpunkt aus erfreulich und zeigt die geringe Bedeutung, die diesem „Kriterium“ beigemessen wird. Die Aussage des BGH, dass die Sachlage derart klar sei, darf hier freilich nicht überbewertet werden. Natürlich kann Missbrauch nur bei „glasklaren“ Fällen auftreten, was im Straßenverkehr aber wohl nur bei der Beschädigung unbeweglicher Sachen wie Zäunen, Schildern oder Leitplanken der Fall sein dürfte.[59] So lag es auch in diesem Fall, dem gewöhnlichen Durchschnittsfall fehlt es daran.

Eine Differenzierung nach Sachlage wird also auch durch BGHZ 127, 348 nicht eingeführt, es wird vielmehr nur der Rechtsmissbrauch an der sachlichen Klarheit gemessen. Insofern unterstreicht das Urteil die o.g. Ergebnisse, denn die Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten in wiederkehrenden identischen Routinefällen bewegt sich zweifelsohne im Grenzbereich des Rechtsmissbrauchs. Für den alltägliche Kraftverkehr dürfte die Entscheidung dagegen als Ausnahmefall zu vernachlässigen sein.[60] Die sofortige Beiziehung anwaltlicher Beratung ist im Straßenverkehr demnach der Regelfall.

IV. Ergebnis

Die Wahrung der Interessen des Geschädigten gebietet eine vollständige Sachverhaltsaufklärung und eine zweckmäßige Antragstellung. Hierzu ist im Straßenverkehr die Beiziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich erforderlich. Die Rechtsgewandtheit des Geschädigten oder die Komplexität des Falls sind irrelevant. Sie sind sowohl dogmatisch verfehlt, als auch unpraktikabel. Die Notwendigkeit der Aufwendung von Rechtsverfolgungskosten entfällt erst bei Rechtsmissbrauch bzw. bloßer Schikane. Dies ist im Straßenverkehr aber lediglich in Ausnahmefällen wie der gehäuften oberflächlichen Beschädigung unbeweglicher Einrichtungen denkbar. Da eine personal oder sachliche Differenzierung nicht zu erfolgen hat, verbleibt es auch für Leasinggesellschaften bei den festgestellten allgemeinen Grundsätzen. Leasinggesellschaften können somit grundsätzlich ebenfalls sofort einen Rechtsanwalt zur zweckmäßigen und sachdienlichen Bearbeitung heranziehen. Von einem Sonderfall kann daher nicht die Rede sein.

Christian Wagner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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[1] Vgl. nur Nixdorf, VersR 1995, 257.

[2] Staudinger – Schiemann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Neubearbeitung 2005, § 251, Rn. 114; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Oetker, Band 2a, 4. Auflage 2003, § 249, Rn. 174; Palandt – Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 249, Rn. 38.

[3] Bamberger/Roth – Grüneberg, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Auflage 2003, § 249, Rn. 73; Becker – Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S.54.

[4] Soergel – Mertens, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 2, 1990, § 249, Rn. 62.

[5] Palandt – Heinrichs, Vorb v § 249, Rn. 83.

[6] Becker – Eberhard, 54 f..

[7] MünchKomm – Oetker, § 249 Rn. 107; BGHZ 3, 261, 266 ff.

[8] BGH NJW 1195, 446f..

[9] Vgl. nur BGH NJW 1986, 2243, 2244f.; MünchKomm – Oetker, § 249, Rn. 174.

[10] Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil, 14. Auflage 1987, 510f.

[11] OLG Köln, VersR 1975, 1106; MünchKomm – Oetker, § 249 Rn. 174 mwN.

[12] So zutr. Nixdorf, VersR 1995, 257, 258.

[13] Staudinger – Schiemann, § 251, Rn. 114, 121; Becker – Eberhard, 55f.; Soergel – Mertens, § 254, Rn. 84.

[14] BGH NJW 1990, 2060ff.; Bamberger/Roth – Grüneberg, Vor § 249, Rn. 47.

[15] Bamberger/Roth – Grüneberg, § 249, Rn. 73.

[16] AG Darmstadt, zfs 2002, 300.

[17] AG Frankfurt, zfs 1993, 278.

[18] AG Hagen, zfs 1994, 65.

[19] AG Cloppenburg, AG Bocholt, zfs 1992, 134.

[20] AG Stuttgart AnwBl 1971, 112; AG Bonn, AnwBl 1971, 60.

[21] BGH, zfs 95, 48 ff.; AG Düsseldorf, zfs 2000, 309.

[22] Staudinger – Schiemann, § 251, Rn. 120.

[23] Staudinger – Schiemann, § 251, Rn. 120.

[24] Staudinger – Werner, § 249 Rn. 22, 11. Aufl. 1967; AG Freudenstadt, zfs 1996, 334,335.

[25] LG Mainz, NJW 1972, 161, 162; AG Freudenstadt, aaO.

[26] Eingehend Schmidt, NJW 1970, 1406f.

[27] OLG München, VersR 1966, 836, 837; Palandt – Heinrichs, § 249, Rn. 14, 26a; BAG, ZIP 95, 499, 502f..

[28] Schmidt, NJW 1970, 1407, 1407; AG Bonn, AnwBl 1971, 60.

[29] BGH NJW 1975, 160ff.; Staudinger – Medicus, 12. Auflage 1983, § 249, Rn. 226; Palandt – Heinrichs, § 249, Rn. 14.

[30] Staudinger – Medicus, 12. Auflage 1983, § 249, Rn. 232.

[31] BAG, ZIP 1995, 499, 503.

[32] Ebenso: AG Freudenstadt, zfs 96, 334, 335; AG München zfs 85, 333.

[33] Daher nur i.E. zutr. AG Darmstadt, zfs 2002, 300.

[34] Zutr. AG Freudenstadt. zfs 1996, 334, 335.

[35] BAG, ZIP 95, 499, 503.

[36] Staudinger – Medicus, 12. Auflage 1983, § 249, Rn. 232; Nixdorf, 260.

[37] z.B. AG Frankfurt, zfs 1993, 278; AG Darmstadt, zfs 2002, 71, 72.

[38] AG Darmstadt, aaO.

[39] Nixdorf, 258.

[40] BGH NJW 1984, 1884; 1986, 2243, 2245.

[41] Soergel – Mertens, § 249, Rn. 62; MünchKomm – Oetker, § 249 Rn. 175.

[42] BGH, VersR 59, 674,675.

[43] BGH, aaO., Palandt – Heinrichs. Vorb v § 249, Rn. 83.

[44] BGH, aaO.; Bamberger/Roth – Grüneberg, Vor § 249, Rn. 47.

[45] AG Pforzheim, zfs 2002, 300f.

[46] Staudinger – Werner, 11. Auflage 1967, § 249, Rn. 22.

[47] RGZ 99, 183.

[48] BGH, aaO.

[49] Nixdorf, aaO.

[50] BGH zfs 95, 48, 50 mit Anm. Höfle.

[51] Vgl. nur AG Frankfurt, zfs 95, 148, 149.

[52] Nixdorf, 260.

[53] So auch AG Frankfurt, aaO.

[54] Nixdorf, aaO.

[55] AG Frankfurt aaO.

[56] BGH NJW 1995, 446.

[57] BGH NJW 1995, 446, 447.

[58] BGH aaO.

[59] Nixdorf, 260.

[60] AG Düsseldorf, zfs 2000, 309, 310.