Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.02.2025, AZ 7 U 14/24
Ausgabe: 02-2025
1. Überholt ein PKW auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich vor einer linksseitig befindlichen Einmündung eine langsamer werdende Fahrzeug-Kolonne mit einem LKW an der Spitze, liegt jedenfalls dann eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, wenn dem PKW-Fahrer die Einmündung bekannt ist und er nicht auf weitere Anzeichen für ein beabsichtigtes Linksabbiegen des LKW (z.B. Fahrtrichtungsanzeiger) achtet.
2. Die gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO gebotene zweite Rückschau hat unmittelbar vor dem Einleiten des Abbiegemanövers zu erfolgen. Eine (letzte) Rückschau mehrere Sekunden vor dem Abbiegen ist nicht als zeitgerecht anzusehen; dies gilt zumindest beim Linksabbiegen auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften.
3. Überholt ein PKW außerorts verbotswidrig eine Kolonne bei unklarer Verkehrslage und kollidiert er dabei mit einem nach links abbiegenden LKW, dessen Fahrer die gebotene zweite Rückschau nicht „unmittelbar“ vor dem Abbiegen, sondern mehrere Sekunden zu früh gehalten hat, ist eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zulasten des PKW gerechtfertigt.
4. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen unfallbedingt beschädigten LKW ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Netto-Mietkosten vorzunehmen.
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