Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.02.2025, AZ 7 U 45/24

Ausgabe: 02-2025

1. Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dieser Gutachtenmangel kann jedoch durch Eigeninitiative des Geschädigten (hier durch Einholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt) beseitigt werden. Der Geschädigte kann dann Ersatz der vollständigen Kosten für das ursprünglich mangelhafte Sachverständigengutachten verlangen.
2. Der Umstand, dass die Praxis normalerweise das Einholen von Schadensgutachten samt Restwertermittlung vorsieht, führt nicht dazu, dass der Geschädigte nicht auch auf einem anderen Weg den Ersatz des ihm entstandenen Schadens darlegen und nachweisen kann.
3. Ein überhöhter Kostenansatz oder ein Mangel des Schadensgutachtens ist dem Geschädigten entsprechend dem Werkstattrisiko grundsätzlich nicht anzulasten, es sei denn, dass der Fehler im Gutachten auf falschen oder lückenhaften Angaben des Geschädigten beruht.

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