Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.07.2024, AZ II ORbs 26/24

Ausgabe: 07-2024

1. Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit wegen unzulässigen Parkens setzt die Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Bestimmtheit der Begrenzung eines zulässigen Parkraumes voraus.
2. Hieran fehlt es, wenn diese sich allein aus der Verwendung unterschiedlichen Straßenbelags ergeben soll.

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