Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.07.2024, AZ 7 U 124/23
Ausgabe: 07-2024
1. Wird ein Taxi durch einen Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturzeit zu ersetzen. Der Geschädigte kann nur ausnahmsweise gemäß § 251 Abs. 2 S. 1 BGB auf den entgangenen Gewinn verwiesen werden, wenn die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig sind.
2. Für die Beurteilung der Frage, wann die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis unverhältnismäßig sind, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles an. Dazu gehört auch das Verhältnis zwischen den Netto-Mietfahrzeugkosten und dem mit dem Ersatzfahrzeug erwirtschafteten Gewinn, wobei eine starre Höchstgrenze insoweit nicht besteht.
3. Im Rahmen des Schadensersatzes für die Anmietung eines Ersatztaxis hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen, die bei einem durchschnittlich genutzten Taxi im Ein-Schicht-Betrieb gemäß § 287 ZPO mit 10 % der Netto-Mietkosten anzusetzen sind.
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