Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.07.2024, AZ 16 U 11/24

Ausgabe: 05/06-2024

1. Wenn nach § 21 Abs. 2 VRB (hier Fassung 1994) im so bezeichneten Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsschutz ferner „hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge“ besteht, so erstreckt sich die damit versprochene Deckung – wie in § 21 Abs. 1 VRB für das Erstfahrzeug – in Ansehung eines Ersatzfahrzeugs lediglich auf Rechtsschutzfälle aus Ereignissen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines auf ihn zugelassenen Fahrzeugs widerfahren, nicht aber auf Fälle, die ihn (wie bei der hier beabsichtigten „Diesel-Klage“) in seiner Eigenschaft als Erwerber eines erst noch zuzulassenden Fahrzeugs betreffen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2024, 11 U 93/23 [unveröffentlicht]; entgegen OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 2023, 20 U 144/22, VersR 2023, 1290).
2. Dem Versicherer ist die Berufung auf die mangelnde Deckung für den Streit aus einem Erwerbsfall nicht gemäß § 242 BGB deswegen versagt, weil er die Deckungsablehnung vorprozessual nur mit fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründet und auf die Möglichkeit verwiesen hatte, auf seine Kosten einen Stichentscheid zu beauftragen.

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