Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.07.2024, AZ 2 BvR 1457/23
Ausgabe: 05/06-2024
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn (…), gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 – 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Maidowski, die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank am 17. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 23. Mai 2023 – 208 OWi 29/23 (857 Js 572/23) – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – wird damit gegenstandslos.
4. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Bußgeld wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer.
I.
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1. Mit Bußgeldbescheid vom 29. Dezember 2022 setzte der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro fest. Hintergrund war der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 6. Oktober 2022 als Halter und Fahrer eines Pkw die vor Ort zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde unter Verstoß gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen nach Anlage 3 StVO sowie § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG und Nr. 63.3 BKat überschritten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.
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2. Mit angegriffenem Urteil vom 23. Mai 2023 verhängte das Amtsgericht Siegburg daraufhin gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer.
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Das Gericht war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug am 6. Oktober 2022 um etwa 14:30 Uhr geparkt und unter der Frontscheibe eine Parkscheibe ausgelegt habe, die als Ankunftszeit 14:30 Uhr ausgewiesen habe. Um 17:35 Uhr habe sich das Fahrzeug nach wie vor unbewegt auf dem Parkplatz befunden. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die Anordnung der zulässigen Höchstparkdauer und seine Überschreitung derselben erkennen können und müssen.
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Der Beschwerdeführer habe geschwiegen. Die Feststellungen zur Person basierten auf den Angaben im Bußgeldbescheid, die der Beschwerdeführer bestätigt habe, und auf der verlesenen Auskunft des Fahreignungsregisters. Die Feststellungen zur Sache beruhten auf den verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, den Lichtbildern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei.
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3. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den der Beschwerdeführer namentlich damit begründete, dass der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeugs allein aus der Haltereigenschaft fehlerhaft sei, verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – als unbegründet, da eine Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung rechtlichen Gehörs geboten sei.
II.
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Mit seiner am 9. Oktober 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch das angegriffene Urteil des Amtsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Beweisaufnahme nach strafprozessualen Regeln nur insoweit stattgefunden habe, als ein Lichtbild in Augenschein genommen worden sei, das das streitbefangene Fahrzeug zeige. Eine weitere Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden, insbesondere sei die im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin nicht geladen und gehört worden. Verfassungsgerichtlich sei längst geklärt, dass seine zuvor genannten Rechte verletzt seien, wenn einzig aus der Haltereigenschaft gefolgert werde, dass der Halter den behaupteten Verkehrsverstoß begangen habe. Er habe Verfassungsbeschwerde erhoben, damit der Willkür in nicht rechtsmittelfähigen Sachen in Zukunft nicht Tür und Tor geöffnet sei. Ebenso würde sonst die Unschuldsvermutung des Art. 6 EMRK in ihr Gegenteil verkehrt.
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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 – 2 BvR 843/93 -, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind zwar Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 ; stRspr). Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 74, 102 ; 83, 82 ; 87, 273 ; 89, 1 ; 96, 189 ; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 96, 189 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 -, Rn. 10 m.w.N.).
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b) Gemessen daran verstößt das Amtsgericht mit der angegriffenen Entscheidung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürverbot. Das angegriffene Urteil enthält keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, auf die bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden kann.
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Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 – 2 BvR 843/93 -, juris, Rn. 12; BGHSt 25, 365 ; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 1973 – 2 Ss OWi 1374/73 -, NJW 1974, S. 249; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2020 – IV-2 RBs 1/20 -, juris, Rn. 5 ff.; Fromm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 61 OWiG Rn. 1; Tiemann, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 261 StPO Rn. 57).
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Angesichts der dargestellten zwischenzeitlich einhelligen Auffassung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung zum unzureichenden Beweiswert der Haltereigenschaft als solcher ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei sachgerechter Verfahrensweise und bei Zugrundelegung sachgerechter Erwägungen zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.
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2. Da die angegriffene Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, kann offenbleiben, ob weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt sind (vgl. nur BVerfGE 42, 64 ).
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3. Es war danach festzustellen, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Siegburg den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegburg zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 12. September 2023 – III-1 ORbs 292/23 – ist damit gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Maidowski Wallrabenstein Frank
Weitere Informationen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedD…