OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024, AZ 5 ORbs 35/24
Ausgabe: 05/06-2024
1.
Bei der Frage, ob ein grober Verstoß gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalles – auch unter Berücksichtigung von Irrtumsaspekten – gegeneinander abzuwägen.
2.
Bei notstandsähnlichen Situationen (z.B. tatrichterlich festgestelltes dringendes Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft) kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – das Handlungsunrecht für die Anordnung eines Fahrverbots fehlen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/5_O…