BGH, Beschluss vom 20.02.2024, AZ VI ZR 266/22
Ausgabe: 02-2024
Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag – VI ZR 253/22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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