OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2024, AZ 3 ORbs 289/23
Ausgabe: 02-2024
Ein Messprotokoll mit lediglich eingescannter Unterschrift der Messbeamten lässt die Urheberschaft der darin enthaltenen behördlichen Erklärung nicht zweifelsfrei erkennen; es ist daher nicht geeignet, die Zeugenvernehmung des Messbeamten durch Verlesung (§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO) zu ersetzen, um die Verkehrssituation am konkreten Messstandort, den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgerätes und dessen Verwendung gemäß PTB-Zulassung zu belegen.
Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…