1. Die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten, die eine Prüfstanderkennungssoftware installiert und hierdurch das Kraftfahrtbundesamt sowie alle zukünftigen Fahrzeugerwerber getäuscht hatte, endet mit der Offenlegung dieses Sachverhalts im Herbst 2015. Käufer eines betroffenen PKW, die ihr Fahrzeug nach diesem Zeitpunkt erworben haben, können die Beklagte als Motorherstellerin daher nicht (mehr) aus Delikt in Anspruch nehmen.
2. Nachdem das Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden ist, weil keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde und die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden sind, kann eine deliktische Haftung auch nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, das Update enthalte gleichwohl eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) 715/2007, die betroffenen Fahrzeuge seien auch nach dem Aufspielen des Updates nach wie vor nicht zulassungsfähig.
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