Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.09.2024, AZ 3 U 8/22

Ausgabe: 08 – 2024

1. Zum Anspruch auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen (hier: Thermofenster, Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung).

2. Eine vergleichsweise geringe jährliche Laufleistung des Fahrzeugs („Wenigfahrer“) ist ein Umstand, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung gegebenenfalls über den Restwert Berücksichtigung findet. Sie gibt grundsätzlich keinen Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungsvorteile anhand der linearen Berechnungsmethode von einer geringeren Gesamtlaufleistung auszugehen, da es sich hierbei um einen Durchschnittswert handelt.

3. Ein durch den Hersteller angebotenes und an dem Fahrzeug installiertes Software-Update ist ein durch den Markt zu bewertendes Fahrzeugmerkmal und als solches ebenfalls regelmäßig über den Restwert ausreichend berücksichtigt.

Weitere Informationen: https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001…