Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 6 U 49/22
Ausgabe: 08-09/2023
1. Die Angabe lediglich der Spezifikationskennung eines Fahrzeugherstellers auf dem Gebinde eines Schmierstoffs enthält nur die Erklärung des Schmierstoffherstellers, dass der Schmierstoff für die betreffenden Fahrzeuge geeignet ist. Sie erweckt in den angesprochenen Verkehrskreise nicht auch den Eindruck, dass der Fahrzeughersteller selbst den Schmierstoff freigegeben habe.
2. Mit der hervorgehobenen Zeichenfolge „O.E.M.“ ist auch im Marktsegment der Motoröle die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise verbunden, es handele sich um ein Erstausrüsterprodukt.
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