OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 1 RBs 347/20
Ausgabe: 12-2020 / 1-2021
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/…