(Kiel) Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg hat in einer Beschwerdesache entschieden, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Sozius eines E-Scooters gerechtfertigt ist, der sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,2 Promille an der Lenkstange des E-Scooters festhielt, da er auch hierdurch das Fahrzeug mitführte.
Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Pressemitteilung des Gerichts vom 18.11.2022 zu seinem Beschluss vom 07.11.2022, Az. 4 Qs 368/22.
Nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte am xx.xx.2022 gegen 04:05 Uhr als Sozius auf einem Elektrokleinstfahrzeug (im Folgenden E-Scooter) der Firma Bolt den Radweg der Ammerländer Heerstraße auf Höhe der Hausnummer xx in unzulässiger, stadtauswärtiger Richtung, wobei er sich – trotz seiner auf dem Roller hinteren Position – am Lenker festhielt. Die Fahrt wurde durch eine Polizeistreife beendet. Eine Blutentnahme um 04:40 Uhr ergab für den Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille.
Mit Beschluss vom 29.09.2022 hatte das Amtsgericht Oldenburg dem Beschuldigten daraufhin im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht mit Beschluss vom 07.11.2022 zurück.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der Sachverhalt den Straftatbestand des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) erfüllt.
E-Scooter sind – wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belegt – grundsätzlich Kraftfahrzeuge und unterscheiden sich insoweit von Fahrrädern.
Der Beschuldigte hat den E-Scooter zur Tatzeit auch „geführt“ i. S. d. § 316 StGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 6 [8 f.]; BGHSt 35, 390 [393]; BGHSt 36, 343) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z. B. das Bremsen oder Lenken).
Dies war aus Sicht der Kammer auch vorliegend der Fall.
Der Beschuldigte hatte eingeräumt, dass er „die Hände am Lenker“ gehabt habe und diesen „festhielt“, wobei er allerdings „keine Lenkbewegungen“ ausgeführt habe.
Allein das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt durch einen Sozius stellt – unabhängig von aktiven Lenkbewegungen nach links oder rechts, um eine Kurve zu fahren – ein Lenken des Fahrzeugs und damit das „Führen“ eines Fahrzeugs i. S. d. § 316 StGB dar. Denn das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters führt dazu, dass dieser in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt wird: nämlich geradeaus. Dieses In-der-Spur-Halten des E-Scooters ist ein genuiner Lenkvorgang, weil ein kontrolliertes Fortbewegen des E-Scooters durch den Verkehrsraum, wenn beide Personen auf dem Roller sich am Lenker festhalten, nur durch ein Zusammenwirken beider Fahrer möglich ist. Das bedeutet auch, dass der E-Scooter in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern gleichzeitig geführt wird.
Dass nach der Einlassung des Beschuldigten lediglich der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe, ist nach der vorstehenden Rechtsprechung des BGH ohne Belang. Denn ein „Führen“ des Fahrzeugs kann hiernach auch dann vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden. Dass sich der Beschuldigte nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung über die Strafbarkeit der Handlung geirrt habe, stellt einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit auch absolut fahruntüchtig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer BAK von 1,1 Promille anzunehmen und nicht etwa – wie bei Fahrten mit einem Fahrrad – ab 1,6 Promille (vgl. BayObLG, 24.07.2020 – 205 StRR 216/20; LG Stuttgart, 12.03.2021 – 18 Qs 15/21; LG München, 29.11.2019 – 26 Qs 51/19, jeweils m. w. N.).
Ist die rechtswidrige Tat – wie hier – eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), was auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren rechtfertigt.
Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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