Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13.02.2013 (Az. 52 C 4939/11), das dieser im Auftrag seiner Mandantin erstritten hatte.
Die Klägerin hatte einen Verkehrsunfall erlitten, bei welchem ihr Unfallfahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden ist. Die Nettoreparaturkosten betrugen 2457,75 € netto. Von dem Sachverständigen der Klägerin wurde außergerichtlich ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1000,00 € kalkuliert. Die verklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte die Regulierung dieses merkantilen Minderwertes abgelehnt.
Das Amtsgericht Duisburg führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, dass der Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten ein Anspruch auf merkantiler Wertminderung jedenfalls in Höhe von 850,00 € zusteht. Die Höhe der merkantilen Wertminderung hatte das Amtsgericht Duisburg nach zwischenzeitlich eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten gem. § 287 ZPO geschätzt.
Entscheidend war für das Gericht, so Jakobson, das für die Entstehung eines merkantilen Minderwertes es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich ist, dass ein Fahrzeug ohne Vorschäden vollständig repariert werden kann. Außerdem handelte es sich nicht um einen Bagatellschaden am Kfz der Klägerin, dieses wies darüber hinaus eine geringe Laufleistung auf. Desweiteren führte das Gericht aus, dass die Eigenschaft als Unfallfahrzeug im Verkaufsfalle offenbarungspflichtig ist, so Jakobson. Diese Auffassung hatte auch die Klägerin stets außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg ist noch nicht rechtskräftig und kann von der Beklagten mit der Berufung angegriffen werden.
Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Bertil Jakobson
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