Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 19.10.2012 zu seinem Urteil vom 12. Oktober 2012 (Az: 6 U 93/12).
Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der KfZ-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150,00 Euro tatsächlich gezahlt. Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz der Abmahnkosten geklagt. Die Klägerin ging von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, das auch als zumindest versuchter Betrug gewertet werden könne. Die Beklagte machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen; zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.
Dies sah das Landgericht Köln anders und gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren fasste die Versicherung ihre Anträge teilweise enger. Mit dieser Einschränkung bestätigte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, so Schlemm.
Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers. Es sei evident, dass das Anbringen des naturgemäß eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Autoverglaser nicht einmal kontrollieren könne, keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150,00 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Hierdurch werde die Bezahlung der – unter Berücksichtigung des verdeckten Nachlasses – tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch bei dem Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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