(Kiel) Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung muss die Volkswagen AG den Käufern von zwei Fahrzeugen, in denen der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, Schadenersatz leisten.

Darauf verweist der Wetzlarer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2019.

Der Verstoß gegen die guten Sitten liege in der unternehmerischen Entscheidung, den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motor des Typs EA 189 in unterschiedlichen Fahrzeugtypen einzubauen und sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr zu bringen.

In dem einen Fall hatte der Kläger aus Wallenhorst im März 2015 in Neukirchen-Vluyn einen gebrauchten Audi Q3 2,0 TDI für knapp 35.000 EUR mit einer Laufleistung von 50.000 km gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 125.000 km (Aktenzeichen I-18 U 58/18).

In dem weiteren Fall hatte der Kläger aus Mönchengladbach im November 2012 in Düsseldorf einen neuen VW Touran Highline 2,0 TDI für knapp 30.000 EUR gekauft. Aktuell hat das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 56.000 km (Aktenzeichen I-18 U 16/19).

Weil sie sich durch ihr Verhalten schadensersatzpflichtig gemacht hat, muss die Volkswagen AG die beiden Fahrzeuge zurücknehmen. Unter Beachtung eines Ersatzes für die Nutzung der Fahrzeuge muss sie dem Kläger aus Wallenhorst von dem Kaufpreis rund 22.000 EUR erstatten (vgl. Urteil) und dem Kläger aus Mönchengladbach rund 24.000 EUR (vgl. Urteil).

Zinsen wegen des gezahlten Kaufpreises können die Kläger dagegen nicht verlangen, weil ihnen das Geld nicht ohne Gegenwert entzogen war, sondern sie ihre erworbenen Fahrzeuge nutzen konnten.

Die beiden Entscheidungen des 18. Zivilsenats sind die ersten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Verfahren, in denen der Hersteller eines Dieselfahrzeugs in Anspruch genommen wird.

Schlemm riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Romanus Schlemm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VDVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.

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