(Kiel) Wer nachts auf der schneebedeckten Abfahrt einer Staatsstraße ins Schleudern gerät, kann dafür nicht den räumpflichtigen Freistaat Bayern verantwortlich machen.

Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, entschied jetzt in einem am 11.12.2009 veröffentlichten Urteil vom 22.07.2009, Az.12 O. 241/09 das Landgericht Coburg (LG), bestätigt durch einen Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 09.11.2009, Az. 5 U 151/09, und wies damit die Klage eines Autofahrers auf 1.500 € Schadenersatz und weitere 1.500 € Schmerzensgeld gegen den Freistaat Bayern ab.

Der Kläger befuhr bei starkem Schneefall gegen 23.45 Uhr eine bayerische Staatsstraße. Als er die geräumte Staatsstraße verließ, kam er auf der erkennbar nicht geräumten Abfahrt ins Schleudern und prallte am Fahrbahnrand gegen die Leitplanke.

Der Kläger meinte, deswegen 1.500 € Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens und weitere 1.500 € Schmerzensgeld vom Freistaat Bayern verlangen zu können. Der Freistaat hätte nach Ansicht des Klägers auch die Abfahrt räumen müssen und würde insgesamt zu wenig Mitarbeiter im Räum- und Streudienst einsetzen, die bei starkem Schneefall völlig überfordert seien. Der beklagte Freistaat brachte vor, dass die Räumbereitschaft für Staatsstraßen um 21.00 Uhr enden würde. Die Unfallstelle sei aus freien Stücken sogar noch um 21.30 Uhr geräumt worden. Der Kläger habe sich freiwillig in eine erhebliche Gefahrensituation begeben, die er nicht mehr habe beherrschen können. Es sei nicht zumutbar, zur Sicherung der Mobilität weniger Verkehrsteilnehmer einen Winterdienst rund um die Uhr einzurichten.

Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Freistaats Bayern erkennen, so betont Klarmann, und wies die Klage ab.

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer nicht erwarten darf, dass die Fahrbahnen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Eine besonders gefährliche Stelle konnte das Gericht in der dem Kläger bekannten Abfahrt nicht feststellen. Für Fahrer auf der Staatsstraße war erkennbar, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war. Daher hat der Freistaat Bayern seine Räum- und Streupflicht nicht verletzt. Der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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