(Kiel) Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrers tritt nicht ein für einen von dem Fahrzeugführer vorsätzlich herbeigeführten Schaden. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt.

Wird festgestellt, so der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg, Leiter des Fachausschusses „Versicherungsrecht“ des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Kiel, dass der Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrzeugs zumindest billigend in Kauf genommen hat, entfällt der Versicherungsschutz und damit ein Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz durch den Kfz-Haftpflichtversicherer.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigte insoweit durch einen Hinweisbeschluss vom 05.08.2009, Az.: 6 U 143/09, ein Urteil des Landgerichts Aurich.
Hintergrund war folgender Sachverhalt: Einem LKW-Fahrer kam im Frühjahr 2008 morgens bei nebeliger Sicht auf einer Landstraße ein Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn entgegen. Plötzlich scherte ein PKW hinter dem Sattelschlepper auf die Fahrbahn des LKW aus und prallte frontal gegen den LKW. Der PKW-Fahrer war sofort tot, während am LKW erheblichen Sachschaden entstanden war. Die späteren Ermittlungen ergaben, dass der Todesfahrer zuvor seine Freundin getötet und sein Haus angezündet hatte. Aufgrund einer sofortigen Fahndung der Polizei verfolgte eine Funkstreife den mit seinem PKW flüchtenden Täter. Das Landgericht Aurich kam in der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht Folge der Flucht vor der Polizei war. Der Täter habe den Unfall in Suizidabsicht herbeigeführt und dabei die Folgen des Unfalls für den ihm entgegenkommenden LKW-Fahrer billigend in Kauf genommen.
Dadurch entfällt nach geltendem Pflichtversicherungsrecht jedoch ein Anspruch des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Täters, betont von Laufenberg. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts legte der Geschädigte Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ein.
Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats, nahm der Geschädigte die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Ihm bleibt nun z. B. die Möglichkeit wenigstens einen Teil seines Schadens aus dem Entschädigungsfonds nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) ersetzt zu erhalten bzw. gegen den Schädiger oder dessen Erben direkt vorzugehen.
Von Laufenberg empfahl, in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Markus von Laufenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht Leiter des VdVKA-Fachausschusses VII ; Versicherungsrecht“
Rechtsanwälte Lachner, von Laufenberg & Partner
Theresienstraße 18
50931 Köln
Fon: 0221 800695-0
Fax: 0221 800695-25
Email: ra.vonlaufenberg@lachner-vonlaufenberg.de
www.lachner-vonlaufenberg.de

Verband:

Email: info@vdvka.de
www.vdvka.de