(Kiel)  Der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis führt nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 (Az.: BVerwG  3 C 1.10). 

  • Zur Rechtslage

Die Führerscheinbehörde hat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nach § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)  die Fahrerlaubnis zu entziehen. 

  • Nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG hat (d.h. muss) die Behörde bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt der Entzug zur Löschung der im Verkehrszentralregister vorhandenen Punkte.
  • Nach § 4 Abs. 10 StVG darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden

In eindeutigen Fällen gingen die Führerscheinstellen dazu über, dem Betroffenen einen freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis nahe zulegen. Dies hatte den Vorteil, dass sich der Betroffene die Verwaltungskosten für das Entzugsverfahren ersparen konnte. Daher wurde dies auch häufig von den Betroffenen in Anspruch genommen. 

  • Folgen des Urteils

Mit seinem Urteil vom 03.03.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, so betont Fouquet, dass die freiwillige Rückgabe der Fahrerlaubnis dem (behördlichen) Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht gleichzusetzen ist. Die Vorschrift sei in einem derartigen Fall weder direkt noch analog anzuwenden. Folge davon ist, so Fouquet, dass der freiwillige Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu einer Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister führt. Eine Tilgung der Punkte kommt auch nicht in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG zum Tragen. 

  • Fallbeispiel

Folgender Fall soll die Auswirkungen verdeutlichen:

Der Betroffene hat 17 Punkte und würde nach einem erneuten Verstoß 18 Punkte erreichen. Die Führerscheinbehörde legt ihm den freiwilligen Verzicht auf den Führerschein aus Kostengründen nahe, was der Betroffene in Anspruch nimmt. Nach sechs Monaten beantragt er eine neue Fahrerlaubnis. Soweit kein Punkteabbau zwischenzeitlich erfolgt ist, wird die Führerscheinbehörde eine neue Fahrerlaubnis versagen.

Sollte zwischenzeitlich ein Punkteabbau von zwei Punkten erfolgt sein, hätte der Betroffene 16 Punkte und ihm würde eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Begeht er einen neuen Verstoß, der mit zwei Punkten bewertet wird, würde ihm wieder der Führerschein entzogen.

Vor einer freiwilligen Abgabe sollte daher anhand der eingetragenen Punkte genau überprüft werden, so Fachanwalt Fouquet, ob eine freiwillige Abgabe sinnvoll ist oder nicht.

Er empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Oliver Fouquet
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht/
Fachanwalt für Verkehrsrecht/
Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“

des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.

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