Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 18.03.2011 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 25.08.2010, Az. 13 O 637/08; rechtskräftig)
Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein Neufahrzeug beim beklagten Autohaus zu einem Kaufpreis von über 50.000,00 Euro. Das Fahrzeug hatte die Sonderausstattung „elektrische Sitzverstellung“. Diese war so programmiert, dass sie sich auf die Körpergröße des Klägers von über 1,80 m, sowie die seiner Ehefrau mit etwa 1,60 m je nach Benutzer einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei seinem Autohaus, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionieren würden. Im Lauf eines Jahres wurden verschiedene Reparaturversuche seitens des Autohauses durchgeführt. Als diese aus Sicht des Klägers nicht zum Erfolg führten, trat er vom Kaufvertrag zurück und wollte den bezahlten Kaufpreis zurück. Nach Ansicht des Klägers war der Neuwagen mangelhaft, da der Sitz beim Fahren plötzlich die Positionen geändert habe. Dies sei insbesondere beim Kläger problematisch gewesen, da er beim Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt worden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. Die Beklagte behauptete, dass Fehlbedienungen des Klägers vorliegen würden.
Das Landgericht Coburg gab der Klage jedoch statt, betont Schlemm.
Es war davon überzeugt, dass der Neuwagen den vom Kläger angegebenen Mangel hatte. Insbesondere glaubte es der Ehefrau des Klägers, die davon berichtete, dass sowohl ihr selbst als Fahrerin als auch Beifahrerin ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne Zutun des Fahrers bzw. des Beifahrers passiert sei. Auch zwei Mitarbeiter des Autohauses bestätigten, dass es in ihrer Gegenwart einmal zu einer Fehlfunktion der Sitzverstellung gekommen sei. Die Fehlerursache hätten sie jedoch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Diagnosegeräten nicht aufklären können. Der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige konnte im Rahmen seiner Untersuchung die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung weder bestätigen noch verneinen. Die Untersuchung beim Sachverständigen hatte einige Stunden gedauert, in denen die Fehlfunktion nicht auftrat. Das Gericht ging auch vom Vorliegen eines erheblichen Mangels aus, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vorliegt, wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftritt. Eine solche Fehlfunktion beeinträchtigt stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da ein sicheres Steuern dann nicht mehr gewährleistet ist. Daher konnte der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis zurück. Davon waren jedoch wegen der gefahrenen Kilometer über 7.000,00 Euro abzuziehen, da der Käufer für die gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten hat. Bei der Bestimmung des Wertersatzes berücksichtigte das Gericht, dass die Fehlfunktion zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs geführt hat.
Schlemm empfahl, in derartigen Fällen vor der Verschrottung von Fahrzeugen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Romanus Schlemm
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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