Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Amtsgericht (AG) München in einem am 07.02.2011 veröffentlichten Urteil (Az.: 161 C 23668/09, rechtskräftig) entschieden.
Der Besucher eines Fitnessstudios wollte Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage des Studios, in der er geparkt hatte, ausfahren. Diese Tiefgarage hat ein Rolltor, das über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet wird. Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Als sich das Tor darauf hin hob, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung, die vorne rechts oberhalb des Anstreifsbereichs brach. Es entstand ein Schaden von 3.226 Euro.
Den Schaden wollte die Eigentümerin des Autos von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben. Schließlich schuldeten diese während der Öffnungszeiten die freie Zu- und Abfahrt aus der Tiefgarage. Außerdem müsse eine Induktionsschleife so eingerichtet sein, dass sich das Tor in Bewegung setze, wenn man darüberfahre. Und zuletzt habe eine Tot-Mann-Schaltung gefehlt, d.h. das Tor hätte bei Auftreten eines Widerstandes stehenbleiben müssen. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Die Technik sei intakt gewesen, es habe auch vorher nie Vorfälle gegeben. Darüber hinaus hätten Mitarbeiterinnen den Fahrer darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe. Dieses öffne sich nämlich nicht direkt nach dem Überfahren der Induktionsschleife, sondern erst nachdem das Fahrzeug kurz angehalten habe.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab, so Klarmann.
Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Damit habe er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege, sich oder die von ihm genutzten Sachen vor Schaden zu bewahren. Er habe daher mit seinem Verhalten die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrete. Außerdem sei ein Anhalten und Abwarten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife zumutbar. Ein unmittelbares Öffnen sei nicht geschuldet. Auch das Fehlen einer Tot-Mann-Schaltung begründe keine Pflichtverletzung. Das geschlossene Tor sei für jeden sichtbar gewesen. Die Situation sei daher nicht mit der zu vergleichen, in der sich ein Tor wieder schließt, wenn sich ein Auto im Torbereich befinde.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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