(Kiel) Das Landgericht Coburg hat soeben die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Teilkaskoversicherer auf den Wiederbeschaffungswert von rd. 18.000 € wegen des Verschwindens des versicherten Fahrzeugs abgewiesen. Das Gericht sah eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung einer Entwendung.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 14.01.2011 veröffentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 10.08.2010, Az. 23 O 826/09, bestätigt durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg durch Beschluss vom 15.10.2010, Az.1 U 89/10).

Der Kläger wollte vom Versicherer aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls eines Mercedes in Höhe von rund 18.000,00 Euro einklagen. Der Pkw war im Februar 2008 für 20.0000,00 Euro gekauft worden, wobei der Verkäufer darauf hinwies, dass am Heck ein instandgesetzter Schaden vorgelegen hatte. Vor der Reparatur hatte ein Sachverständiger die Reparaturkosten für den Heckschaden auf über 20.000,00 Euro geschätzt. Anfang Juli 2008 ging sowohl bei der Polizei als auch beim Versicherer eine anonyme Anzeige ein. In dieser wurde angegeben, dass der Mercedes zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werde, um ihn dann als gestohlen zu melden. 18 Tage später wurde dann in Berlin der Pkw vom Sohn des Klägers als gestohlen gemeldet. Bei der Schadensanzeige des Klägers wurden die Fragen nach unreparierten bzw. reparierten Schäden vor dem Diebstahlsereignis verneint. Auch im Fragebogen der Polizei wurde nicht angegeben, dass das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war. Die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten den Diebstahl nicht aufklären. Ermittlungen wegen Vortäuschens eines Kfz-Diebstahls führten zu keinem ausreichenden Ergebnis, so dass das Verfahren eingestellt wurde.

Der Kläger behauptet, das Auto sei in Berlin gestohlen worden. Die Angaben in der anonymen Anzeige seien unwahr. Möglicherweise sei der Autoverkäufer in das Verschwinden des Fahrzeugs verstrickt, da der ihm einen Unfallwagen zu einem stark überhöhten Preis verkauft habe. Ihm sei der Umfang des Heckschadens am Mercedes erst später zur Kenntnis gelangt.

Der Versicherer meint, der Kläger habe das Vorliegen eines Diebstahls vollständig zu beweisen, da Zweifel an seiner Redlichkeit vorlägen. Diese Zweifel ergäben sich zum einen aus der anonymen Anzeige, die Insiderwissen offenbart habe. Des Weiteren sei die Beklagte in der Schadensanzeige bewusst mit der Unwahrheit bedient worden, indem die Frage nach reparierten Vorschäden verneint worden sei. Zudem habe es vor dem Verschwinden des Mercedes mit diesem erhebliche technische Probleme gegeben.

Das Gericht folgte der Argumentation des Versicherers und wies die Klage ab, betont Schmidt-Strunk.

Aus Sicht des Gerichts war eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung gegeben. Die Vortäuschung eines Diebstahls war durch einen anonymen Anzeigeerstatter angekündigt worden. Der Anzeigeerstatter hatte Detailkenntnisse und es wurde 18 Tage nach der Anzeige tatsächlich ein Diebstahl gemeldet. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass die Angabe des Klägers und der von ihm benannten Zeugen, es habe mit dem Mercedes keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben, nicht zutreffend war. Es wurde festgestellt, dass mindestens zwei Werkstattaufenthalte mit umfangreichen Reparaturen wegen Wassereintritts nach dem Erwerb des Autos durch den Kläger erforderlich wurden. Die polizeilichen Ermittlungen hatten ergeben, dass der Mercedes bereits zuvor als „Montagsauto“ bekannt war. Auch damals sei aus ungeklärten Gründen Wasser in das Auto eingedrungen. Das Gericht hielt es für nicht lebensnah, den Verkäufer des Pkw mit dessen Verschwinden in Zusammenhang zu bringen. Wäre dieser der anonyme Hinweisgeber, wie es der Kläger vermutete, hätte er sein Risiko, mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, erhöht. Dies wäre ein nicht nachvollziehbares Verhalten.

Das Gericht zweifelte auch an der Redlichkeit des Klägers, da dieser sowohl im Fragebogen der Polizei als auch der Versicherung unzutreffende Angaben über den reparierten Heckschaden gemacht hatte. Sowohl der Kläger als auch die von ihm benannten Zeugen machten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Zivilprozesses verschiedene Angaben über die Kenntnis vom Heckschaden. Letztlich versuchten der Kläger und die von ihm benannten Zeugen die Falschangaben damit zu erklären, dass sie die aus Sicht des Gerichts eindeutig formulierten Fragen nicht verstanden hätten. All diese Indizien begründeten beim Landgericht ein solches Maß an Zweifeln, dass es von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung ausging. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Im Rahmen der vom Kläger geführten Berufung wies das Oberlandesgericht Bamberg darauf hin, dass eine absolute Gewissheit in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist und sich daher der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf. Auch seien in einem Zivilverfahren andere Beweisregeln anzuwenden als in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, bei dem der sichere Nachweis einer Straftat zu führen ist. Insgesamt sah das Oberlandesgericht Bamberg eine ausführliche Bewertung aller zur Verfügung stehender Fakten und Beweisergebnisse und stützte so das vom Landgericht gefundene Ergebnis.

Schmidt-Strunk empfahl, die Entscheidung und im Übrigen auch das möglicherweise dabei vorliegende strafbare Verhalten zu beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies. 

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Klaus Schmidt-Strunk
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