Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz in einem am 10.03.2010 veröffentlichten Beschluss vom 25. Februar 2010, Aktenzeichen: 3 L 69/10.MZ, entschieden.
Bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes fand die Polizei in der Hosentasche des Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs.
Die Richter der 3. Kammer des VG Mainz haben den Antrag jedoch abgelehnt, betont Klarmann.
Da der Besitz des vorgefundenen Betäubungsmittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den sogenannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und für dieses Versäumnis keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, habe ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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