Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 05.03.2010 veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, vom 21.04.2009, Az.: 12 O 481/08, welches durch das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg, durch Beschluss vom 13.10.2009, Az.: 7 U 7/09, bestätigt wurde und nun rechtskräftig ist.
Der Kläger hatte behauptet, dass der Luxussportwagen in den Jahren 2003 und 2004 als Unikat nach seinen Vorstellungen in Deutschland aufgebaut worden sei. Danach habe ihn der aus Russland stammende Kläger bei der Herstellerfirma, die mittlerweile insolvent ist, in Verwahrung gegeben und dort zunächst regelmäßig genutzt. Der Beklagte behauptet, selbst Eigentümer des Sportwagens zu sein. Das Fahrzeug sei bereits im Jahr 2001 gebaut gewesen. Im gleichen Jahre habe er das Fahrzeug und den Kraftfahrzeugbrief übergeben bekommen. Auch der Beklagte behauptete, mit der Herstellerfirma einen Verwahrvertrag abgeschlossen zu haben.
Das Landgericht Coburg gab nun dem Kläger Recht und stellte dessen Eigentum am Luxusfahrzeug fest, betont Schmidt-Strunk.
In der durchgeführten Beweisaufnahme haben sowohl die Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch Bekannte des Klägers, die die Herstellung des Kraftfahrzeugs in den Jahren 2003 und 2004 überwachten, bestätigt, dass das Fahrzeug zu dieser Zeit gebaut und später vom Kläger genutzt wurde. Einen Kraftfahrzeugbrief hatte sich der Kläger nicht geben lassen, weil er das Auto später nach Russland verbringen wollte. Dort hätte er einen Fahrzeugbrief nicht benötigt. Der Beklagte, der wechselnde Angaben zur Fahrzeugfarbe machte und nichts Näheres zum Verbleib des Fahrzeugs in den Jahren nach 2001 angab, vermochte das Gericht von seiner Eigentümerstellung nicht zu überzeugen. Der Kraftfahrzeugbrief konnte sich jedenfalls nicht auf das 2003/2004 gefertigte Neufahrzeug beziehen, da er bereits früher ausgestellt wurde. Wie es zu der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes kam und was es mit dem Fahrzeug des Beklagten auf sich hatte, war letztlich nicht zu klären. Nachdem der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg einlegte, sah auch dieses den Kläger als Eigentümer des umstrittenen Sportwagens und verwarf die Berufung.
Schmidt-Strunk empfahl, in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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