Hierauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 29.01.2010 veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO.
Der Kläger parkte am Rosenmontag 2009 gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in Koblenz in einer dem Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Straße in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang ihre entstandenen Kosten vom Kläger.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Straße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruht und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Dem vermochte das Verwaltungsgericht Koblenz jedoch nicht zu folgenund wies die Klage ab, betont Klarmann.
Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier auch nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in dieser Straße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag auch keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe keine anderen Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Klarmann empfahl, die Hinweise des Gerichts auch in grundsätzlicher Hinsicht zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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