(Kiel) Ein E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.
Dies, so der Moerser Fachanwalt für Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Gerichts vom 30.10.2013 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 28.02.2013 (4 RBs 47/13( entschieden und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen aus Paderborn gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 15.11.2012 zum Erfolg verholfen.
Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, im Juli 2012 ein E-Bike in Borchen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des § 24a StVG verstoßen zu haben, die das Führen eines Kraft-fahrzeuges mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Weitere technische Eigenschaften des E-Bikes sind nicht bekannt. Das Amtsgericht hat den dem Betroffenen vorgeworfenen Sachverhalt festgestellt und ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 750 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, so Jakobson.
Der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. § 24a StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrades sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeuges, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestandes des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden.
Hinweis des OLG: Das Amtsgericht Paderborn hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12.08.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.
Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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